Beantworten Sie bitte nachfolgende Fragen zu dieser Person.
    
    
    
    
    
    
        
            
                Ein Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die maximale
                Größe der öffentlich geförderten Wohnung, die bezogen werden darf.
                Die Angemessenheit richtet sich dabei grundsätzlich nach der Anzahl
                der Haushaltsangehörigen. Zu den Haushaltsangehörigen
                der antragstellenden Person gehören beispielsweise
            
        
        
            - Ehepartner*in,
- Lebenspartner*in im Sinne des § 1 Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG),
- Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
- Kinder der antragstellenden Person (hierzu zählen auch Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder),
- Geschwister,
- und so weiter
            
                Zum Haushalt zählen auch Personen, die lediglich vorübergehend abwesend
                sind, wenn der gemeinsame Haushalt mit der antragstellenden Person
                weiterhin ihren Lebensmittelpunkt darstellt.
                Dies kann zum Beispiel bei auswärts Studierenden der Fall sein.
            
        
        
            
                Bei Person 1 handelt es sich immer um die
                antragstellende Person. Sie ist deshalb
                standardmäßig vorgegeben. Ab der zweiten Person wird
                zwischen folgenden Verhältnissen zur
                antragstellenden Person unterschieden:
            
        
        
            - Ehepartner*in
- Lebenspartner*in im Sinne des § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Lebensgefährte*in
- Kind mit Kindergeld
- Kind ohne Kindergeld
- ungeborenes Kind
- sonstige
 
    
    
        
            Diese Information ist erforderlich, um zu prüfen, ob der Freibetrag für
            Ehepaare mit mindestens einer weiteren Person im Haushalt berücksichtigt werden kann.
        
    
 
    
        
    
        
            Geben Sie bitte an, ob diese Person Ihres Haushaltes einen nachgewiesenen 
            Grad der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) von mindestens 50 % hat.
            Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und/oder eines Pflegegrades gibt es
            folgende Freibeträge:
        
    
    
        - 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1;
- 
            665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder jede
            schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
        
- 
            1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede
            schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100
            oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad
            der Behinderung von unter 80;
        
- 
            2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3
            mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich
            pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von
            wenigstens 80;
        
- 
            4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede
            schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede
            häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der
            Behinderung von wenigstens 80;
        
- 
            5.830 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie für
            jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der
            Behinderung von wenigstens 80;
        
 
    
    
    
        
            Geben Sie bitte an, ob diese Person Ihres Haushaltes pflegebedürftig ist.
            Bei Vorliegen eines Pflegegrades und/oder einer Schwerbehinderung gibt es
            folgende Freibeträge:
        
    
    
        - 
            330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1; 
        
- 
            665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder jede
            schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
        
- 
            1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede
            schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100
            oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad
            der Behinderung von unter 80;
        
- 
            2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3
            mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich
            pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von
            wenigstens 80;
        
- 
            4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede
            schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede
            häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der
            Behinderung von wenigstens 80;
        
- 
            5.830 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie für
            jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der
            Behinderung von wenigstens 80;
        
 
    
    
    
        Bürgergeld, Leistungen der Grundsicherung oder Krankengeld sind
        kein anrechenbares Einkommen. Bitte wählen Sie Nein, wenn Sie ausschließlich über
        Bürgergeld oder Krankengeld verfügen.
    
    
        
            Geben Sie bitte an, ob diese Person über eigene Einnahmen verfügt.
            Einnahmen sind zum Beispiel
            Gehälter, Löhne, Renten und Unterhaltszahlungen.